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Ausgangspunkt bei der Prüfung der Mietpreisüberhöhung ist die ortsübliche Vergleichsmiete, wobei der § 5 Abs. 1 WiStG zugrundeliegende Vergleichsmietenbegriff identisch mit dem des § 558 Abs. 2 BGB ist.1) Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Nach § 535 Rdn. 17. Aus diesem Grund ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorliegend ebenso zu verfahren wie bei einem Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB (s. § 12 Rdn. 40 ff.). Macht der Mieter zivilrechtlich Ansprüche auf Rückforderung überhöhter Mietanteile geltend, kann das Gericht auf einen vor Ort vorhandenen Mietspiegel zurückgreifen. Es ist nicht verpflichtet, sich zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete eines Sachverständigen zu bedienen.2) BVerfG vom 03.04.1990 – 1 BvR 268/90, WuM 1992, 48; OLG Hamm vom 11.06.1984 – 4 REMiet 11/82, WuM 1984, 238; LG Heidelberg vom 22.12.2000 – 5 S 122/00, WuM 2001, 346. Allerdings muss sich das Gericht mit substantiiert vorgetragenen Einwendungen [...]
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