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B. Mietpreisbegrenzung nach §§ 556d ff. BGB

Zur Vermeidung übermäßig hoher Mietsteigerungen bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen sieht das zum 01.06.2015 in Kraft getretene Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG1) BGBl I 2015, 610. ) eine sogenannte „Mietpreisbremse“ vor, deren Einzelheiten in den durch das Gesetz neu eingeführten §§ 556d–556g BGB geregelt sind. Hiernach darf die bei Abschluss des Mietvertrags neu vereinbarte Miete unter bestimmten Voraussetzungen die vor Ort gültige ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % überschreiten. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes war umstritten.2) Zust. LG Berlin, Urt. v. 29.03.2017 – 65 S 424/16, WuM 2017, 266; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 22.06.2017 – 913 C 2/17, WuM 2017, 469; AG Neukölln, Urt. v. 08.09.2016 – 11 C 414/15, NZM 2017, 31; abl. LG Berlin, Beschl. v. 14.09.2017 – 67 S 149/16, GE 2017, 1163. Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Vorlagebeschlüsse des LG Berlin jedoch nicht zur Entscheidung angenommen und [...]
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