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Vereinbarungen über die Höhe der Miete können zwischen den Parteien nicht beliebig geschlossen werden. Bei preisgebundenem Wohnraum darf gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 WoFG bzw. der an dessen Stelle getretenen landesrechtlichen Vorschriften der Vermieter die in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete nicht überschreiten. Bei Wohnraum, auf den das WoBindG gem. § 50 WoFG noch Anwendung findet, verbietet § 8 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Vereinbarung einer die Kostenmiete übersteigenden Miete (s. § 15 Rdn. 75). Auch die Vertragsparteien preisfreier Wohnraummietverhältnisse haben bei der Mietpreisvereinbarung Obergrenzen zu beachten. Neben der regional beschränkten, in den §§ 556d–556g BGB geregelten „Mietpreisbremse“ ergeben sich solche Grenzen aus den § 5 WiStG, § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 138 BGB. Verstöße hiergegen führen zivilrechtlich zur Nichtigkeit der Mietpreisvereinbarung und können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt [...]
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