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Gemäß dem dispositiven § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete bei Wohnraummietverhältnissen zu Beginn, spätestens aber bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, für die sie bemessen ist, im Voraus zu entrichten. Sowohl bei der Fälligkeitsberechnung nach § 556b BGB als auch nach vertraglichen Fälligkeitsklauseln zählt der Samstag nicht als Werktag mit.1) BGH vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495; in Abgrenzung zu BGH vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04, WuM 2005, 465. Dies gilt auch für Klauseln, die vor dem 01.09.2001 vereinbart worden sind.2) BGH vom 13.07.2010 – VIII ZR 291/09, WuM 2010, 500. Für Mietverhältnisse über andere Räume gilt § 556b Abs. 1 BGB über § 579 Abs. 2 BGB entsprechend. Die Länge dieser Zeitabschnitte ist bei Mietverhältnissen über Räume Sache der Parteien, i.d.R. werden Mietzahlungen pro Monat vereinbart. Kreuzen die Mietvertragsparteien in einem Formularmietvertrag, der bei den Regelungen zur Höhe und Zahlung der [...]
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