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§ 41 GKG regelt folgende Fälle: Der Streitwert bemisst sich nach der auf die streitige Zeit entfallenden Miete, maximal auf eine Jahresmiete („Entgelt“: § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG1) BGH vom 16.08.2017 – XII ZR 81/16; zur Berechnung der streitigen Zeit vgl. BGH, WuM 1992, 465; LG Baden-Baden, WuM 1991, 34. ). Dies gilt allerdings nur bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; klagt etwa ein Dritter auf Feststellung der Nichtigkeit eines Mietvertrags, gilt § 3 ZPO.2) BGH, Rpfleger 1955, 101. Streiten sich dagegen etwa Vermieter und Untermieter, also ein Dritter, der sein Recht von einer Vertragspartei ableitet, ist § 41 Abs. 1 GKG analog anzuwenden.3) OLG Frankfurt/M., JurBüro 1953, 445; LG Köln, ZMR 1957, 51. Beenden die Parteien in einem Prozessvergleich das bisher bestehende Mietverhältnis und gehen zugleich ein neues ein, ist die Jahresmiete des beendeten Mietverhältnisses für die Streitwertberechnung maßgeblich.4) OLG Düsseldorf vom 09.06.2008 – 24 W 17/08, [...]
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