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Die durch die Mietrechtsreform 2013 eingeführte Vorschrift enthält eine wesentliche Änderung zur früheren Rechtslage. Der Anwendungsbereich der Sicherungsanordnung ist auf Räumungssachen beschränkt und hier der gleiche wie in § 272 Abs. 4 ZPO.1) BT-Drucks. 17/11894, S. 34. § 283a ZPO gilt für alle Räumungs- oder Herausgabeklagen, soweit sie unbewegliche Gegenstände betreffen, der Rechtsgrund des Räumungs- oder Herausgabeanspruchs ist dabei unerheblich.2) Greger in Zöller, § 283a Rdn. 2; Streyl in Schmidt-Futterer, § 283a ZPO Rdn. 8, 13. Die Sicherungsanordnung ist nur für Geldforderungen anwendbar, die aus dem Rechtsverhältnis herrühren, wegen dessen Nichterfüllung die Räumung betrieben wird. Auf andere Dauerschuldverhältnisse findet sie keine Anwendung. Mit der Regelung soll der berechtigte Anspruch des Vermieters auf die wiederkehrende Zahlung wirtschaftlich gesichert und vor einer möglichen Insolvenz des Mieters geschützt werden.3) BT-Drucks. 17/10485, S. [...]
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