Die herausverlangten Räume und Flächen sind im Klageantrag so genau zu bezeichnen, dass ein unbeteiligter Dritter (Gerichtsvollzieher) anhand des Titels in der Lage ist, sie zu identifizieren. Das gilt auch für Zubehör- und Nebenräume.1) Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. XIV 78. Sind die herauszugebenden Räume hinreichend genau bezeichnet, ist ein Antrag, wonach der Mieter diese „von seinen persönlichen Sachen geräumt“ herauszugeben habe, im Hinblick auf eine Verurteilung und spätere Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.2) OLG München vom 05.12.2008 – 32 W 2694/08, NZM 2009, 705. Bestehen trotz hinreichend genauen Klageantrags weiterhin Unklarheiten, welche Teile der vorgefundenen Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss er sich mit [...]