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Ein den Mieter zur Räumung verpflichtendes Urteil ist gem. § 708 Nr. 7 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Allerdings hat das Gericht gem. § 711 ZPO in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 ZPO von Amts wegen auszusprechen, dass der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden kann, wenn der Gläubiger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Wird der Schuldner durch Anerkenntnisurteil (§ 708 Nr. 1 ZPO) oder Versäumnisurteil (§ 708 Nr. 2 ZPO) zur Räumung verpflichtet, greift § 711 ZPO nicht. Will der Räumungsschuldner die Vollstreckung auch bei Sicherheitsleistung durch den Gläubiger verhindern, kommt ein Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO in Betracht. Hiernach kann der Schuldner beantragen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abwenden zu dürfen. Notwendig ist zunächst ein Antrag des Schuldners.1) [...]
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