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Vermieter darf Funk-Ablesegeräte einbauen

Ein Mieter muss normalerweise den Einbau von funkbasierten Ablesegeräten in seiner Wohnung akzeptieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Darum geht es

Ein Mieter lebte in einer Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befand. Der Verbrauch von Wärme, Warmwasser und Kaltwasser wurde durch herkömmliche Ablesegeräte erfasst.

Der Vermieter wies in einem Schreiben darauf hin, dass er die funktionstüchtigen Erfassungsgeräte durch Funk-Ablesegeräte ersetzen wolle. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Er begründete seine Ablehnung damit, dass der Vermieter in seinem Schreiben nicht auf die mit dem Einbau verbundenen Kosten hingewiesen hatte. Außerdem vertrat der Mieter den Standpunkt, dass die Funkwellen seine Gesundheit schädigen. Der Vermieter verklagte schließlich den Mieter und begehrte dabei die Feststellung, dass der Mieter den Einbau der neuen Ablesegeräte dulden muss.

Sowohl das Amtsgericht Heidelberg als auch das Landgericht Heidelberg als Berufungsinstanz gaben der Klage des Vermieters statt. Hiergegen legte der Mieter Revision ein. Nach seiner Ansicht muss er nur den erstmaligen Einbau einer Erfassungseinrichtung sowie den Austausch defekter Geräte, nicht jedoch die Ersetzung funktionierender Messgeräte durch ein anders Erfassungssystem hinnehmen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH wies die Revision des Mieters zurück.

Die Richter entschieden zunächst, dass der Vermieter die funkbasierten Ablesegeräte für Heizung und Warmwasser einbauen darf. Die Pflicht des Mieters zur Duldung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO). Die Richter begründeten das damit, dass sich eine Beschränkung der Duldungspflicht weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck dieser Norm ergibt. Maßgeblich ist nicht, dass der Mieter seinerseits nicht den Austausch von einem funktionstüchtigen herkömmlichen Ablesegerät durch ein modernes System verlangen darf. Der Vermieter besitzt jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum. Entscheidend ist dabei, dass funkbasierte Geräte gewöhnlich den Verbrauch zuverlässiger erfassen.

Hiergegen kann der Mieter auch nicht einwenden, dass der Vermieter seinen Mitteilungspflichten in Bezug auf die entstehenden Kosten unzureichend nachgekommen ist. Denn dies spricht nur gegen die Beteiligung des Mieters an den Kosten, nicht aber gegen den Einbau als solchen.

Der BGH entschied darüber hinaus, dass der Mieter auch den Einbau von einem funkbasierten Ablesegerät für den Kaltwasser-Anschluss nach § 554 Abs. 2 BGB dulden muss. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass durch den Einbau eines funkbasierten Erfassungsgerätes für Kaltwasser der Wohnwert verbessert wird. Denn zum Ablesen des Verbrauchs muss die Wohnung nicht mehr jährlich betreten werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine gesundheitsschädigende Wirkung der Funkwellen nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist.

Folgerungen aus der Entscheidung

Mieter dürfen gewöhnlich den Einbau von Funk-Ablesegeräten in ihrer Wohnung nicht einfach ablehnen. Allerdings muss der Vermieter die Mieter hinreichend über die damit verbundenen Kosten informieren.

Praxishinweis

Als Rechtsanwalt sollten Sie Ihren Mandanten als Mieter darüber aufklären, dass er gegen den Einbau von funkbasierten Ablesegeräten grundsätzlich nichts ausrichten kann. Er muss daher - nach entsprechender Ankündigung - den Vermieter beziehungsweise ein vom Vermieter beauftragtes Unternehmen in die Wohnung lassen.

Der pauschale Hinweis auf eventuelle gesundheitliche Schäden reicht nicht. Diese müssten gegenüber dem Vermieter ausführlich dargelegt und bewiesen werden.

Zu bedenken ist, dass eine funkbasierte Ablesung für viele Mieter etwa aus beruflichen Gründen von Vorteil ist. Allerdings sollten Vermieter in ordnungsgemäßer Form auf den vorgesehenen Einbau und auch auf den Kosten hinweisen. Ansonsten müssen sie ihre Aufwendungen selbst tragen.

BGH, Urt. v. 28.09.2011 - VIII ZR 326/10, DRsp-Nr. 2011/18228