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Mietspiegel gekippt

Das Amtsgericht Charlottenburg hat dem Berliner Mietspiegel von 2013 die gesetzliche Vermutungswirkung gem. § 558d Abs. 3 BGB abgesprochen. Auch die Voraussetzungen für einen „einfachen Mietspiegel“ i.S.v. § 558c Abs. 1 BGB seien nicht gegeben. Damit gab das Gericht der Klage einer Vermieterin statt, die die Zustimmung zu einer Mieterhöhung durchsetzen wollte.

Darum geht es

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage einer Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen von monatlich 853,21 € auf 946,99 € netto kalt (bei einer Größe von 131,71 m² entsprechend 7,19 € pro Quadratmeter) stattgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Berliner Mietspiegel 2013 keine gesetzliche Vermutungswirkung gem. § 558 d Abs. 3 BGB zukomme, da die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei.
Dadurch seien relevante vergleichbare Mieten in dem hier maßgeblichen Mietspiegelfeld K 1 (Altbau, bezugsfertig vor 1918, Größe der Wohnung über 90 m², mittlere Wohnlage, mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung) mit Mieten von 7,00 € bis 11,00 € pro m² zu Unrecht als Wucher eingestuft worden und unberücksichtigt geblieben.
Außerdem entspreche die Einordnung der verschiedenen Wohnlagen in die Kategorien „einfach“, „mittel“ und „gut“ nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.
Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung könne der Mietspiegel auch nicht als sogenannter einfacher Mietspiegel i.S.v. § 558c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen werden.
Vielmehr habe dies durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 7,23 € pro Quadratmieter betrage und daher das Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim Landgericht Berlin eingelegt werden.

Amtsgericht Charlottenburg, Urt. v. 11.05.2015 – 235 C 133/13

Zu den Anforderungen an einen „qualifizierten Mietspiegel“ vgl. auch:

BGH, Urt. v. 06.11.2013 – VIII ZR 346/12