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Keine verbotene Eigenmacht nach freiwilliger Schlüsselübergabe

Mit der Herausgabe der Schlüssel für ein gepachtetes Ladenlokal nach Kenntnis von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wiedereinräumung des Besitzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte. Das hat das OLG Frankfurt in einem Eilverfahren entschieden.

Darum geht es

Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor.

Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüsselherausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt.

Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus.

Die Antragstellerin begehrt nun im Wege des Eilrechtschutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastronomieflächen erlange. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch so genannte verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre.

Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. In dem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willensentschließung ausgegangen werden könne.

Allein, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wiedereinzuräumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schadensersatzpflichtig.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.10.2020 - 2 W 50/20