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Hartz IV: Direktzahlung der Wohnungsmiete?

Kann der Vermieter vom Jobcenter die Miete verlangen, weil der ALG-II-Empfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht an den Vermieter weiterleitet? Das Bayerische Landessozialgericht hat jetzt einen solchen Direktzahlungsanspruch des Vermieters abgelehnt. Es besteht in solchen Fällen demnach weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.

Darum geht es

Der Vermieter begehrt vom Jobcenter die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (ALG-II) bezieht. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des Jobcenter an den Vermieter zustimmt.

Gegenüber dem Jobcenter hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt. Das Jobcenter überwies die Leistungen für Unterkunft und Heizung daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das Jobcenter auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das Jobcenter habe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung des Vermieters hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss zurückgewiesen. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern nur eine Empfangsberechtigung.

Die mietvertragliche Abtretung von ALG-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.

Die Bewilligung von ALG-II enthalte keinen Schuldbeitritt des Jobcenter zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.

Bayer. LSG, Beschl. v. 05.08.2015 – L 7 AS 263/15