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Abstandszahlung: Wenn es auf den vertraglichen Mieter ankommt

Die Bedingung, nach der eine vereinbarte Abstandszahlung nur im Fall der Unterzeichnung des Mietvertrags fällig werden soll, ist nicht erfüllt, wenn der Schuldner der Abstandszahlung die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag abgeschlossen hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Demnach kommt es nicht unbedingt darauf an, wer die Wohnung faktisch nutzt.

Darum geht es

Die Klägerin war bis 31.05.2017 Mieterin einer Wohnung in der Maxvorstadt München. Die Parteien schlossen einen Ablösevertrag, wonach der Beklagte, Geschäftsführer eines Unternehmens, die Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3000 € von der Klägerin erwerben soll. Der vorgenannte Vertrag enthält folgende Regelung:

„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“

Am 04.06.2017 schrieb der Beklagte an die Klägerin dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei. 500 € sei er jedoch bereit zu zahlen. Nachmieter der Klägerin wurde nicht der Beklagte, sondern seine Mutter. Derzeit bewohnt der Beklagte mit zwei weiteren Personen die vorgenannte Wohnung.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises aus der Vereinbarung verpflichtet sei, da er die Nutzung der Wohnung erhalten habe. Auf seine formale Stellung als Mieter käme es nicht an. Die Klägerin habe für die Küche 1.400 € zzgl. 400 € für den Geschirrspüler sowie weitere 400 € für Anlieferung und den Einbau bezahlt. Die Küche sei fast neuwertig. Die vorgenannten Gegenständen sowie die übernommenen weiteren Lampen hätten einen Wert von 3.000 € gehabt. Jedenfalls läge kein Wucher vor.

Der Beklagte hält daran fest, dass die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei. Im Ergebnis habe die Klägerin rechtswidrig eine verdeckte Provision für die Weitergabe ihrer Adresse an den Vermieter haben wollen. Der vereinbarte Kaufpreis stünde in auffälligem Missverhältnis zum Wert der Gegenstände. Über Alter und Wert der Gegenstände habe die Klägerin getäuscht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht und wies die Klage auf Zahlung einer für Küchenmöbel und Spülmaschine nebst diversen Lampen vereinbarten Ablöse- bzw. Abstandszahlung von 3.000 € ab.

Zu Recht hat der Beklagte vorgetragen, dass die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags ist der Beklagte nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung in München geworden und hat auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet. Mieterin ist demgegenüber die Mutter des Beklagten.

Die vorgenommene Auslegung des Ablösevertrags ergab nicht den Nachweis der von der Klageseite aufgestellten Behauptung, wonach es - entgegen dem klaren Wortlaut - nicht auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände ankommen sollte.

Für das Gericht ist es auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Vertragspartners betreffend einen Mietvertrag innehat. Es kommt daher für die Frage des Entstehens eines Kaufpreisanspruches nicht lediglich darauf an, dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhält und diese faktisch nutzt.

Es gibt auch keinen Sachvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat. Auf die weiteren Fragen nach einer verdeckten Provision, der Anfechtung der Ablösevereinbarung sowie die Frage nach dem Wert der abgelösten Gegenstände kommt es daher aus Rechtsgründen nicht mehr an.

Das Urteil ist nach die Berufung der Klägerin zurückweisendem Beschluss rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 12.12.2017 – 414 C 11528/17