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§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316 a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.





 Stand: 01.02.2024