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§ 79 Zwangsgelder

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

(1)  1Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35 a, 71 Abs. 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. (2)  In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.





 Stand: 01.02.2024