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§ 51 b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

1Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.





 Stand: 01.09.2024