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Artikel 25

HUeSM ( Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen )

 
 

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 19 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 21 beigetreten sind: a) die Notifikationen gemäß Artikel 11 Absatz 2; b) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen gemäß Artikel 19; c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Kraft tritt; d) die Beitritts- und die Annahmeerklärungen gemäß Artikel 21 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden; e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 22 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden; f) die Vorbehalte und die Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß Artikel 23; g) die Kündigungen gemäß Artikel 24 Absatz 3.





 Stand: 01.04.2024