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Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

(1)  1Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. 2 Sie bedarf der Ratifikation. 3 Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. (2)  Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.  (3)  Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.  (4)  1Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragsparteien, die sie ratifiziert haben, und jede spätere Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde. 2 Geschehen zu Rom am 4. November 1950 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. 3 Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.





 Stand: 01.04.2024