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Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

(1)  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.  (2)  Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung. 





 Stand: 01.04.2024