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Artikel 39 Gütliche Einigung

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register. 





 Stand: 01.04.2024