Artikel 39 Gütliche Einigung
MRK ( Menschenrechtskonvention )
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Stand: 01.04.2024
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