Artikel 33 Staatenbeschwerden
MRK ( Menschenrechtskonvention )
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Stand: 01.04.2024
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