Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
MRK ( Menschenrechtskonvention )
1Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. 2 Die Entscheidung ist endgültig.
Stand: 01.02.2024
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