Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs
MRK ( Menschenrechtskonvention )
Das Plenum des Gerichtshofs a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig, b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum, c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig, d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Stand: 01.04.2024
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