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Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Das Plenum des Gerichtshofs a)   wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,  b)   bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,  c)   wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,  d)   beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und  e)   wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.   





 Stand: 01.04.2024