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Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

(1)  Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.  (2)  Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.  (3)  Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt a)   eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;  b)   eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;  c)   eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;  d)   eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.   





 Stand: 01.04.2024