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Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen. 





 Stand: 01.04.2024