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Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken. 





 Stand: 01.04.2024