Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 23

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

 
 

(1)  1Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. 2 Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind. (2)  1Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. 2 Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.





 Stand: 01.04.2024