Artikel 13
HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )
Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.
Stand: 01.04.2024
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