Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 11

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

 
 

Eine zugelassene Organisation muss a)   unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen;  b)   von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert sind, und  c)   in bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats unterliegen.   





 Stand: 01.04.2024