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§ 20 Übergangsregelung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

 
 

Die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im übrigen grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 1998. 





 Stand: 01.04.2024