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§ 2 Gesetzesziel

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

 
 

1Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in den in § 1 genannten Verwaltungen und den Gerichten des Bundes werden Frauen nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. 2Ziel derFörderung ist auch die Erhöhung des Anteils der Frauen entsprechend der verbindlichen Zielvorgaben, soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer. 3Ebenso ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu fördern.





 Stand: 01.02.2024