§ 91 Beschlussfassung
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Stand: 01.08.2024
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