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§ 91 Beschlussfassung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.





 Stand: 01.04.2024