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§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.





 Stand: 01.02.2024