§ 71 e Elektronisches Verfahren
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2§ 3 a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Stand: 01.08.2024
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