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§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

1Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.





 Stand: 01.02.2024