§ 8c Kosten der Hilfeleistung
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Stand: 01.08.2024
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