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§ 4 Amtshilfepflicht

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

(1)  Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2)  Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.





 Stand: 01.04.2024