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§ 16 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

 
 

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.





 Stand: 01.04.2024