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§ 6 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

 
 

Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.





 Stand: 01.02.2024