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§ 5 Pauschgebühren

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

 
 

1Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.





 Stand: 01.04.2024