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§ 147 b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 651 t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651 u Absatz 1 Satz 1 oder § 651 w Absatz 3 Satz 4, oder 2. entgegen § 651 t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651 u Absatz 1 Satz 1, § 651 v Absatz 2 Satz 1 oder § 651 w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt. (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.





 Stand: 01.04.2024