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§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 a) eine Tätigkeit nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 oder § 34 h Absatz 1 Satz 1 oder b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, 2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2 a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 oder § 34 h Absatz 1 Satz 1 oder b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder 4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. (2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. Waren im Reisegewerbe a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, 3. weggefallen 4. weggefallen 5. weggefallen 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, b) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 d Abs. 1 Satz 2 oder c) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33 i Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. einer Rechtsverordnung nach § 61 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 a Abs. 2, § 34 b Abs. 8, § 34 e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 9. einer Rechtsverordnung nach § 61 a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 c Absatz 3, mit § 34 g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34 j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 55 c oder § 56 a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55 e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 3. entgegen § 56 a Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass in der öffentlichen Ankündigung die dort genannten Informationen enthalten sind, 4. entgegen § 56 a Absatz 4 Satz 2 eine Zuwendung ankündigt, 5. entgegen § 56 a Absatz 5 Satz 1 ein Wanderlager leitet, 6. entgegen § 56 a Absatz 6 Satz 1 eine Leistung oder Ware vertreibt oder vermittelt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a Absatz 7 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60 c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 9. entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 11. entgegen § 60 c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. (4)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2 a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.





 Stand: 01.04.2024