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§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) weggefallen b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, f) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, g) nach § 34 b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, h) nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, i) nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, j) nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, k) nach § 34 d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt, l) nach § 34 d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät, m) nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt, n) nach § 34 h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder o) nach § 34 i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät, 2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 4. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2)  Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1 a. einer Rechtsverordnung nach § 33 f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1 b. einer Rechtsverordnung nach § 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b Abs. 8, § 34 e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 a Abs. 1 Satz 3, § 33 c Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e Abs. 3, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3, § 34 d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 oder § 34 a Abs. 4 zuwiderhandelt, 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, 4 a. entgegen § 33 c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34 c Abs. 1 Satz 2, § 34 f Absatz 1 Satz 2, § 34 h Absatz 1 Satz 2 oder § 34 i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 5 a. entgegen § 34 c Absatz 2 a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, 6. einer Rechtsverordnung nach § 34 c Abs. 3 oder § 34 g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34 j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 34 d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, 7 a. entgegen § 34 d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt, 7 b. entgegen § 34 d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, 7 c. entgegen § 34 d Absatz 3, § 34 h Absatz 2 Satz 1 oder § 34 i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt, 7 d. entgegen § 34 d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, 8. entgegen § 34 d Absatz 10 Satz 1 oder § 34 f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, 9. entgegen § 34 d Absatz 10 Satz 2, § 34 f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34 i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen § 34 h Absatz 3 Satz 2 oder § 34 i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder 11. entgegen § 34 h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt. (3)  Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34 b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4)  Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1 a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 b und 2 bis 4 a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (5)  Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.





 Stand: 01.02.2024