Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 60 d Verhinderung der Gewerbeausübung

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61 a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.





 Stand: 01.02.2024