§ 6 Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung
FluglaermG ( Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm )
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.
Stand: 01.02.2024
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