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§ 12 Bußgeldvorschriften

FStrPrivFinG ( Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz )

 
 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. (2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.





 Stand: 01.02.2024