§ 95 b Strafvorschriften
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder 2. eine in § 95 Absatz 1 b oder Absatz 1 c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Stand: 01.02.2024
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