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§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.





 Stand: 01.04.2024