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§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. 2Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.





 Stand: 01.04.2024