§ 89 Beteiligtenfähigkeit
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
Stand: 01.02.2024
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