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§ 89 Beteiligtenfähigkeit

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.





 Stand: 01.02.2024